Die wichtigste durch das Gesetz eingeführte Änderung in Bezug auf das Konzept ist, dass von nun an in den meisten Fällen die Vollstreckung nicht mehr vom Gericht, sondern von einem öffentlich bestellten Vollzugsbeamten durchgeführt werden wird. Das Gericht wird bei der Vollzugsdurchführung nur in folgenden vier Verfahrensarten der Vollstreckung die alleinige Zuständigkeit haben: Vollstreckung durch gemeinsamen Verkauf von beweglichen und unbeweglichen Sachen, Vollstreckung von Handlungs-, Unterlassungs- oder Duldungspflichten, Vollstreckung von Entscheidungen in Familienangelegenheiten und Vollstreckung der beruflichen Wiedereinstellung eines Angestellten.
Die wichtigste Änderung des Vollstreckungsverfahrens liegt in der Einführung der Verfahren der zweiten Instanz. Gemäß dem neuen Gesetz ist der Einspruch das grundlegende Rechtsmittel zur Anfechtung der Beschlüsse des Gerichtes oder des öffentlich bestellten Vollzugsbeamten. Die Berufung gilt immer noch als Rechtsmittel, jedoch ist sie im im Umfang ihrer Anwendung etwas begrenzt. Es ist möglich, eine Berufung gegen den Vollstreckungsbescheid aufgrund glaubwürdiger Dokumentation und gegen Verfahrensbeschlüsse, die im Laufe des Verfahrens vom Gericht oder durch den öffentlichen Vollzugsbeamten erlassen wurden, einzulegen. Mit dem neuen Gesetz wurde die Frist zur Einreichung des Einspruches und der Berufung auf 8 Tage (anstatt der bisherigen 5 Arbeitstage) verlängert.
Gemäß dem neuen Gesetz ist das Gericht der II. Instanz bei einer Ablehnung des Einspruches gegen den Vollstreckungsbeschluss verpflichtet, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und auf diese Weise den Streitfall zu klären. Damit wird eine effizientere und schnellere Abwicklung des Vollstreckungsverfahrens ermöglicht. Demnach kann das Gericht der II. Instanz den Beschluss der I. Instanz nun nicht mehr außer Kraft setzen und den Streitfall zur erneuten Verhandlung an das Gericht der I. Instanz zurückleiten, vielmehr ist das Urteil des Gerichtes der II. Instanz endgültig.
Das Gesetz stellt die Aussagen zum Eigentum, welche sich in der Praxis als ineffizientes Mittel zur Einholung der Eigentumsverhältnisse des Schuldners erwiesen haben, ein. Stattdessen verlangt es, dass staatliche Behörden dem Gericht und dem öffentlichen Vollzugsbeamten, sowie dem Vollstreckungsgläubiger und seinem Rechtsanwalt verbindlich und kostenlos die angeforderten Angaben über den Vollstreckungs-schuldner zur Verfügung stellen (Höhe des Gehalts und andere regelmäßige Einkommen, Angaben über Immobilien, Gesellschaftsanteile, Kraftfahrzeuge und andere bewegliche Sachen, Angaben über Lebens- und Sachversicherungen, usw.).
Es ist erwähnenswert, dass das Gesetz zwei neue Vollstreckungstitel mit sich bringt (einen notariellen Titel mit der Wirkung eines Vollstreckungstitels und ein Abkommen über die Beilegung von Streitigkeiten durch Mediation), als auch eine neue Art von glaubwürdigen Unterlagen (Auszug aus den Geschäftsbüchern für die Forderung der Abo-Gebühr des öffentlichen Mediendienstes).
Unter streng definierten gesetzlichen Bestimmungen ermöglicht das neue Gesetz die Verschiebung der Vollstreckung, was bisher nicht der Fall war. Somit wird der öffentliche Vollzugsbeamte befugt sein, über die Verschiebung der Vollstreckung zu entscheiden, und zwar auf Antrag des: (1) Vollstreckungsgläubigers, (2) Vollstreckungsschuldners, (3) im beiderseitigen Einvernehmen zwischen dem Vollstreckungsgläubiger und Vollstreckungsschuldner oder (4) eines Dritten.
Die Geldstrafe als Maßnahme des Gerichts gegenüber den Beteiligten im Verfahren, die den Anordnungen des Gerichtes oder des öffentlichen Vollzugsbeamten nicht nachkommen, bleibt gleich, jedoch kann die Geldstrafe durch eine Freiheitsstrafe von bis zu 60 Tagen ersetzt werden. Darüber hinaus sieht das Gesetz zum ersten Mal vor, dass das Gericht den Erlass eines Fahndungsscheines durch die Polizei (Haftbefehl gegen den Vollstreckungsschuldner, der die Durchführung der Vollstreckung meidet) anordnen kann.
Es gibt eine Reihe wichtiger Änderungen, die sich auf die Vollstreckung in Immobilien beziehen, die wichtigsten sind:
1. Bei einer Vollstreckung von vermieteten Immobilien bleibt der Mietvertrag im Falle des Verkaufes der Immobilie nur dann in Kraft, wenn derselbe Mietvertag als Vermerk vor dem ältesten Vollstreckungsbescheid im Immobilienkataster eingetragen ist.
2. Sobald der Vermerk über den Vollstreckungsbescheid eingetragen wurde, kann im Immobilienkataster keine Änderung des Eigentumsrechtes an der Immobilie eingetragen werden, sollte eine solche Änderung auf einer Verfügung des Schuldners beruhen, unabhängig vom Zeitpunkt der Verfügung.
3. Für den Fall, dass sich nach dem Erwerb des Pfandrechts an der Immobilie der Eigentümer ändert, führt der Pfändungsgläubiger, der das Vollstreckungsverfahren einleitet, in der Vollzugsanzeige den Pfandschuldner als Vollstreckungsschuldner an (und nicht den neuen Eigentümer der verpfändeten Immobilie). Mit dieser Rechtslösung hat das neue Gesetz alle Zweifel ausgeräumt, die zu diesem Thema in der bisherigen Praxis bestanden haben.
4. Die Immobilie kann bei der ersten öffentlichen Versteigerung nicht unter 70% des Schätzwertes (statt den bisherigen 60%) und bei der zweiten öffentlichen Versteigerung nicht unter 50% des Schätzwertes (statt den bisherigen 30%) verkauft werden. Die gleiche Regel gilt bei öffentlicher Versteigerung von beweglichen Sachen.
Die Aufmerksamkeit der Fachöffentlichkeit richtet sich insbesondere auf einen völlig neuen Vollstreckungsmechanismus, nämlich den gemeinsamen Verkauf der Immobilie und der beweglichen Gegenstände, welche sich auf oder innerhalb der Immobilie befinden oder funktional mit ihr verbunden sind. Ein solcher Verkauf kann nur auf einer öffentlichen Versteigerung erfolgen (nicht aufgrund direkter Vereinbarung), wobei das Gericht die alleinige Zuständigkeit für die Durchführung der Vollstreckung hat (nicht der öffentliche Vollzugsbeamte).
Gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über die Vollstreckung in bewegliche Sachen, sollte zudem auf eine Frist aufmerksam gemacht werden, die deutlich gekürzt wurde im Verhältnis zum aktuellen Gesetz und zwar von 45 auf nur 8 Tage. Es handelt sich dabei um die Frist, innerhalb welcher der Gläubiger verpflichtet ist, im Falle einer erfolglosen Inventaraufnahme der beweglichen Sachen des Schuldners, eine alternative Vollstreckungsmaßnahme vorzuschlagen.
Eine weitere in vollem Umfang gerechtfertigte Neuheit, die von nun an bei der Vollstreckung in bewegliche Sachen angewendet wird, ist die Vorbereitung der Vollstreckung bzw. die Regelung aufgrund welcher nach der Inventaraufnahme und der Schätzung der beweglichen Sachen kein gesondertes Vollstreckungsverfahren zur Tilgung einer anderen Forderung an derselben Sache geführt wird, sondern der neue Vollstreckungsgläubiger dem eingeleiteten Vollstreckungsverfahren beitritt.
Beachten Sie bitte, dass alle Vollstreckungsgläubiger in Verfahren, in denen der Vollstreckungsbeschluss vor dem 17. Mai 2012 erlassen wurde, verpflichtet sind, innerhalb des befristeten Zeitraumes vom 1. Mai 2016 bis zum 1. Juli 2016, eine Erklärung abzugeben, ob die weitere Vollstreckung vom Gericht oder vom öffentlich bestellten Vollzugsbeamten durchgeführt werden soll. Andernfalls wird es eine Einstellung des Vollstreckungsverfahrens zur Folge haben.
Für weitere Fragen und detaillierte Erläuterungen stehen wir Ihnen unter: rajko.krejovic@tsg.rs oder office@tsg.rs zur Verfügung.
Rajko Krejović, Rechtsanwalt