Deutlichere Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Verfahrensteilnehmern - Neues Gesetz über Vollstreckung und Besicherung ab 1. Juli in Kraft
Freitag, 05.02.2016.
09:41
Die Verabschiedung des Gesetzes über Vollstreckung und Besicherung von 2011 war von großer Bedeutung für das serbische Rechtssystem, sowohl wegen der Neuigkeiten im Laufe des Vollstreckungsverfahrens selbst, der ansonsten wichtigsten Phase bei der Realisierung der Gläubigerrechte, als auch danach, dass ein neuer Justizberuf, im serbischen Rechtssystem bis dann unbekannt – Vollstrecker (in der Praxis Privatvollstrecker genannt) eingeführt wurde. Nach etwas über drei Jahre Anwendung dieses Gesetzes wurden zahlreiche Mängel sichtbar, die nicht durch teilweise Änderungen, sondern nur durch die Verabschiedung eines vollständig neuen Gesetzes beseitigt werden konnten.
Das neue Gesetz über Vollstreckung und Besicherung wurde am 18.12.2015 verabschiedet. In Anbetracht der Tatsache, dass eine große Zahl von Änderungen eingeführt wurden, wurde die Anwendung des Gesetzes auf den 01.07.2016 aufgeschoben.
Mit dem neuen Gesetz sollen in erster Linie die Mängel des bestehenden Gesetzes beseitigt werden: es sollen die Erreichung eines Kompromisses zwischen der wirksamen Durchführung des Vollstreckungsverfahrens und der Angleichung der Rechtsprechung, die Erweiterung der Zuständigkeit der Vollstrecker, größere Möglichkeit der Gerichtskontrolle über die Arbeit der Vollstrecker, deutlichere Definition der Gesetzlösungen zwecks Vermeidung von Zweifeln in der Rechtssprechung, deutlichere Definition des Status und Rolle der Vollstrecker erzielt werden.
Für die bestehenden und künftigen Gläubiger bezieht sich die auf jeden Fall wichtigste Änderung auf die Verteilung der Zuständigkeiten im Vollstreckungsverfahren zwischen dem Gericht und den Vollstreckern (die das neue Gesetz nun öffentliche Vollstrecker nennt). Im Gegensatz zum zur Zeit geltenden Gesetz, das den Grundsatz des Parallelismus der Zuständigkeiten des Gerichts und der Vollstrecker enthält, führt das neue Gesetz bedeutende Änderungen ein. In dieser Hinsicht wurde ein Unterschied zwischen den Zuständigkeiten für den Erlass des Beschlusses, mit dem das Vollstreckungsverfahren eröffnet wird und der Zuständigkeit zur Vornahme von Handlungen, mit denen der Gläubiger beglichen wird (Durchführung der Vollstreckung), gemacht. Für den Erlass des Beschlusses mit dem das Vollstreckungsverfahren eröffnet wird akzeptiert das neue Gesetz die Lösung des zur Zeit geltenden Gesetzes (für den Erlass des Beschlusses ist immer das Gericht zuständig, außer im Falle der Forderung, die aus kommunalen und verwandten Dienstleistungen entstanden ist). In dieser Phase des Vollstreckungsverfahrens wurde die Zuständigkeit des Gerichts bedeutend reduziert, so dass die Gerichtsvollzieher nur für die Vollstreckung des gemeinsamen Verkaufs beweglicher und unbeweglicher Sachen, zur Erfüllung von Verpflichtungen, die nicht aus Geld bestehen und zur Durchführung von Beschlüssen bezüglich der Familienverhältnisse und Wiedereinstellung des Arbeitnehmers zuständig sein. In allen anderen Fällen sind die Vollstrecker zuständig. Im Einklang mit den bestehenden Änderungen der Verteilung der Zuständigkeiten sieht das Gesetz in den Übergangs- und Schlussbestimmungen vor, dass, falls nach Beginn der Anwendung dieses Gesetzes der Vollstreckungsbeschluss aufgehoben wird - und für die konkrete Vollstreckung ist der Vollstrecker zuständig - der Vollstreckungsgläubiger verpflichtet ist, innerhalb von 15 Tagen ab dem Tag des Empfangs des Beschlusses über die Aufhebung den Vollstrecker zu bestimmen, der die Vollstreckung durchführen wird, andernfalls wird das Vollstreckungsverfahren eingestellt.
Außerdem hat das neue Gesetz, bezüglich der Zuständigkeit zur Durchführung der Vollstreckung in den Übergangs- und Schlussbestimmungen die bereits gut bekannte strittige Frage, die in der Praxis aufgetaucht ist, geregelt, nämlich ob die Vollstrecker in den Fällen engagiert werden können, in denen das Vollstreckungsverfahren vor der Einführung des Berufs des Vollstreckers in das serbische Rechtssystem eröffnet wurde. Das neue Gesetz hat für diese Frage die Lösung, dass die Gläubiger bei solchen Vollstreckungen verpflichtet sind, sich im Zeitraum von 01.05.2016 bis 01.07.2016. zu äußern, ob sie die Vollstreckung durch ein Gericht oder durch einen Vollstrecker möchten. Insbesondere soll betont werden, dass es um die Verpflichtung der Vollstreckungsgläubiger geht, denn falls sie sich über diese Frage nicht in der gesetzlich eingeräumten Pflicht äußern, wird das Gericht das Verfahren einstellen.
Neben der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen dem Gericht und den Vollstreckern bezieht sich die sehr wichtige Änderung dieses Gesetzes auf die Möglichkeit Rechtsmittel gegen Beschlüsse, die im Vollstreckungsverfahren erlassen wurden, einzulegen. Das geltende Gesetz kennt nur ein Rechtsmittel und dass ist der Einspruch gegen den Gerichtsbeschluss. Der Hauptmangel des geltenden Gesetzes liegt darin, dass über den Einspruch das Gericht, das den angefochtenen Beschluss erlassen hat, entscheidet, jedoch in anderer Zusammensetzung. Dementsprechend ist die Bildung einer einheitlichen Rechtsprechung verhindert, genauer gesagt kam es in der Praxis vor, dass jedes Gericht über dieselbe Frage eine Praxis nach dem eigenen Ermessen gebildet hat, ohne die Praxis anderer Gerichte zu beachten. Diese Frage ist bereits nach den ersten Monaten der Anwendung des geltenden Gesetzes zum Problem geworden, so dass zwecks Beseitigung dieses ernsthaften Mangels das neue Gesetz das Rechtsinstitut der Beschwerde, des mit der Verfassung garantierten Rechts, erneut in das Vollstreckungsverfahren eingeführt hat. In diesem Sinne macht das Gesetz einen Unterschied zwischen dem Vollstreckungsbeschluss, der aufgrund der vollstreckbaren Urkunde und der glaubwürdigen Urkunde erlassen wurde. Gegen den Vollstreckungsbeschluss, der aufgrund der vollstreckbaren Urkunde erlassen wurde, ist das einzige Rechtsmittel die Beschwerde, die der Vollstreckungsschuldner einlegen kann, und der Vollstreckungsgläubiger, falls das Gericht den Vollstreckungsvorschlag abweist oder zurückweist. Im Falle der Vollstreckung aufgrund der glaubwürdigen Urkunde ist das Hauptrechtsmittel wie auch bisher der Einspruch. Die Schlüsseländerung ist gerade bei der Möglichkeit der Anfechtung des Beschlusses, der nach dem Einspruch gegen den Vollstreckungsbeschluss erlassen wurde, entstanden, so dass das neue Gesetz ermöglicht, dass gegen den Beschluss über den Einspruch gegen den Vollstreckungsbeschluss Beschwerde eingelegt wird, egal ob der Einspruch angenommen oder abgewiesen wird. Es versteht sich, dass in beiden Fällen über die Beschwerde direkt das Höhere Gericht entscheidet, abhängig von der konkreten Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz.
Zu bedeutenden Änderungen ist es auch in der Verfahrens- und Statuslage der Vollstrecker gekommen. In diesem Sinne soll das neue Gesetz die Lage der Vollstrecker entsprechend der Art der verrichtenden Arbeit, regeln. Bisher wurden die Vollstrecker völlig falsch als eine Art der Bevollmächtigten des Vollstreckungsgläubigers angesehen, die sich nur um die Interessen des Gläubigers, der sie engagiert hat, kümmern sollen. Die Vollmachten der Vollstrecker gehen jedoch nicht von den Gläubigern hervor, sondern direkt aus dem Gesetz, so dass die Zuständigkeit der Vollstrecker im öffentlichen und nicht im Privatsektor hergestellt wurde. Dadurch soll das neue Gesetz die Kontrolle der Arbeit der Vollstrecker verstärken, sowohl die Statuskontrolle seitens des Justizministeriums und der Vollstrecker-Kammer, als auch in Form der Gerichtskontrolle der Beschlüsse, die sie erlassen.
Wie auch jedes neue Gesetz hat auch das neue Gesetz über Vollstreckung und Besicherung hoch gesteckte Ziele vor sich. Ziel dieses Gesetzes ist in erster Linie die Beseitigung der Mängel des bestehenden Gesetzes zwecks wirksamerer Durchführung des Verfahrens, das jedoch nicht zum Nachteil der Rechtssicherheit und des Schutzes der Parteienrechte ist. Bis zum Beginn der Anwendung des neuen Gesetzes gibt es Zeit genug, dass sich die bestehenden und künftigen Gläubiger und Schuldner sowie deren Bevollmächtigte mit den angenommenen Änderungen vertraut machen. Ob das neue Gesetz die vorher gesteckten Ziele verwirklichen wird, ist vor Beginn der Anwendung schwer zu schätzen, doch durch die richtige Anwendung sollten die Ergebnisse nicht ausbleiben. In diesem Augenblick ist die einzig sichere Folge der Verabschiedung des neuen Gesetzes die Erhöhung der Kosten des Vollstreckungsverfahrens wegen der Erweiterung der Zuständigkeiten der Vollstrecker. In der Praxis hat sich nämlich gezeigt, dass die Kosten des Engagements der Privatvollstrecker im Verhältnis zur Vollstreckung seitens des Gerichts ziemlich höher sind. Diese Folge neuer Lösungen wird auch eine Prüfung des zur Zeit geltenden Tarifs über Vergütungen und Entgelte der Arbeitskosten der Vollstrecker erforderlich machen.
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