Veräußerung von beschlagnahmten Sachen erst nach der Verurteilung
Dienstag, 02.10.2012.
14:19
Die Behörde für Verwaltung des beschlagnahmten Vermögens darf die vorläufig beschlagnahmten Güter in der Zukunft nicht mehr veräußern, erfährt die Belgrader Tageszeitung "Politika". Das Vermögen darf während des Strafverfahrens nur vorläufig in Beschlag genommen werden. Erst nach der rechtskräftigen Verurteilung und Entscheidung über die dauerhafte Beschlagnahme von Gütern und Eträgen aus Straftaten können bewegliche und unbewegliche Sachen des Verurteilten veräußern.
Das ist die wichtigste Veränderung im Gesetz über Beschlagnahme des durch kriminelle Tätigkeit erworbenen Vermögens. Die Änderungen und Ergänzungen werden von einem Fachteam des Miinisteriums für Justiz und Verwaltung vorbereitet. Das aktuelle Gesetz wurde als unvollständig und unklar bezeichnet und manche Vorschriften sogar als verfassungswidrig.
Man überlegt auch die Möglichkeit, den Namen des Gesetzes in Gesetz über Beschlagnahme des durch kriminelle Tätigkeit erworbenen Vermögens des verurteilten Straftäters zu ändern.
Man will dadurch die Unschuldsvermutung, eines der Grundprinzipien des rechtsstaatlichen Strafverfahrens, vollständig respektieren. Ausgeschlossen ist deshalb der Verkauf von vorläufig in Beschlag genommenen Möbelstücken, technischen Geräten, Kunstwerken u.Ä.
Zur Geschäftsführerin der Behörde für Verwaltung der beschlagnahmten Sachen im Rahmen des Ministeriums für Justiz und Verwaltung wurde Biljana Pavlovic, ehemalige Strafrichterin des Gemeindegerichts in Pancevo ernannt. Sie sollte den bisherigen Direktor Jugoslav Stojiljkovic ersetzen, erfährt "Politika".

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