NavMenu

Neufassung der Margenbegrenzungsverordnung - Frisches Obst, Gemüse und Fleisch sowie Kaffee und Kakao vom Preisstopp ausgenommen

Quelle: eKapija Montag, 15.09.2025. 09:39
Kommentare
Podeli
Abbildung (Fotoracorn/shutterstock.com)Abbildung
Die serbische Regierung hat in ihrer Sitzung vom vergangenen Donnerstag erneut die Verordnung über besondere Handelsbedingungen, die sogenannte Verordnung zur Begrenzung der Handelsspannen, geändert. Eine besonders wichtige Änderung betrifft die Preise für frische Lebensmittel, Kaffee und Kakao.

Vor den jüngsten Änderungen besagte diese Verordnung, dass „der Rechnungspreis des Lieferanten nicht höher sein darf als der am 1. August 2025 gültige Rechnungspreis“, was die Einkaufspreise faktisch einfror. Nach den am 11. September verabschiedeten Änderungen der Verordnung wurde dieser Teil abgeschwächt, sodass nun „frisches Obst und Gemüse, frisches Fleisch und frischer Fisch sowie Börsenwaren, d. h. Kaffee und Kakao“, von dieser Verpflichtung ausgenommen sind. Übersetzt bedeutet dies, dass sich die Einkaufspreise dieser Waren je nach Marktlage ändern können.

Die Verordnung enthielt auch eine Änderung hinsichtlich der Berechnung der maximalen Marge von 20 %. In der vorherigen Fassung der Verordnung war nicht klar festgelegt, ab wann genau diese Beschränkung gilt. Die jüngsten Änderungen der Verordnung stellen klar, dass die maximale Marge von 20 % „ab dem ersten Inverkehrbringen der Waren in der Republik Serbien“ gilt. Dadurch sollen künstliche Preiserhöhungen verhindert werden, bevor bestimmte Produkte in die Regale kommen.

Darüber hinaus wurden mit der Verordnung auch die Bestimmungen zu Gebühren und Rabatten geändert, die Händler von Lieferanten verlangen. In der vorherigen Fassung der Verordnung hieß es, dass Gebühren, Logistikrabatte und Gebühren für Warenmangel nicht angewendet werden konnten, wenn diese bis zum 1. August 2025 nicht vereinbart wurden. Nach den Änderungen lautet dieser Teil der Verordnung nun: „Wenn die Gebühren sowie der Logistikrabatt und die Gebühren für Warenmangel oder Wertminderung am 1. August 2025 niedriger waren, können sie nicht erhöht werden.“

- Einzelhändler, die am 1. August 2025 keine vertraglich vereinbarten Gebühren, Logistikrabatte und Gebühren für Warenmangel oder Wertminderungen hatten, können den in diesem Artikel festgelegten zulässigen Betrag bei der Berechnung der Marge im Einzelhandelspreis berücksichtigen, heißt es in der geänderten Verordnung.

Darüber hinaus wurden in der Verordnung auch die Artikel und Bestimmungen zur Übermittlung der Preisliste sowie die zu übermittelnden Daten geändert. Mit den jüngsten Änderungen wurde festgelegt, dass Händler verpflichtet sind, Preislisten in einem elektronischen Format einzureichen, das das Handelsministerium auf seiner Website veröffentlicht.

Mit der jüngsten Änderung der Verordnung wurden Händler zudem verpflichtet, künftig bei den Daten für jedes Produkt den Barcode anzugeben.

Kommentare
Ihr Kommentar
Vollständige Informationen sind nur für gewerbliche Nutzer/Abonnenten verfügbar und es ist notwendig, sich einzuloggen.

Sie haben Ihr Passwort vergessen? Klicken Sie HIER

Für kostenfrei Probenutzung, klicken Sie HIER

Pratite na našem portalu vesti, tendere, investicione projekte, grantove i pravnu regulativu.
Registracija na eKapiji vam omogućava pristup potpunim informacijama i dnevnom biltenu
Naš dnevni ekonomski bilten će stizati na vašu mejl adresu krajem svakog radnog dana. Bilteni su personalizovani prema interesovanjima svakog korisnika zasebno, uz konsultacije sa našim ekspertima.