Elektronische Wechsel werden bald eingeführt
Abbildung (FotoJJ Studio/shutterstock.com)

Die Nationalbank Serbiens (NBS) sagt, dass es keine Absicht gibt, die Verwendung von Wechseln in Papierform abzuschaffen, sondern dass für die weitere Digitalisierung von Finanzdienstleistungen und Geschäften in unserem Land elektronische Wechsel (E-Wechsel) eine weitere Möglichkeit für Benutzer sein werden, Schuldscheine auszugeben und zu übertragen. Nutzer, die elektronische Wechsel nutzen möchten, können diesen Service bei der Bank in Anspruch nehmen, ohne besondere Gebühren für die Aktivierung zu zahlen, und Banken werden verpflichtet, elektronische Wechsel als Sicherheit zu akzeptieren, beispielsweise bei Krediten, von den Kunden, die sie nutzen möchten.
Im Wechsel- und Bevollmächtigungsregister, das auch Bestandteil des Zentralregisters für elektronische Wechsel werden wird, sind derzeit insgesamt 8.423.038 Wechsel registriert, und zwar derzeit nur Wechsel von juristischen und natürlichen Personen, die eine Erwerbstätigkeit ausüben, und nicht von Bürgern. Der größte Teil der Wechsel wurde als Blankowechsel, also ohne ausgeschriebenen Wechselbetrag, registriert, während nur 3.700 Wechsel als vollständige Wechsel mit ausgeschriebenem Wechselbetrag registriert wurden. Bei registrierten vollständigen Wechseln ist die größte Anzahl (3.642) mit dem Wechselbetrag in Dinar gefüllt.
Das Ausfüllen und Verwenden von elektronischen Wechseln erfolgt über eine spezielle Benutzeranwendung (Zentrales Register für E-Wechsel), auf die Benutzer über ihr elektronisches oder mobiles Banking-Konto zugreifen können. Wechsel werden auf die gleiche Weise eingelöst, sowohl wenn der Schuldner ein Bürger ist, als auch wenn der Schuldner ein Unternehmen ist.
Wenn der Schuldner die Schuld zurückzahlt, auf deren Grundlage der E-Wechsel ausgestellt wurde, kann er von seinem Gläubiger verlangen, den E-Wechsels in der Anwendung zu löschen. Der Gläubiger kann den Antrag annehmen und den E-Wechsel löschen, ohne dafür eine Gebühr zu zahlen. Darüber hinaus kann der Gläubiger den E-Wechsel, mit dem die Schuld beglichen wurde, auch ohne Aufforderung des Schuldners kostenlos löschen. Wenn der Gläubiger den E-Wechsel, mit dem die Schuld beglichen wurde, nicht löscht, kann der Schuldner wie bisher die Löschung des Schuldscheins im Gerichtsverfahren und nach Erhalt einer rechtskräftigen Entscheidung der NBS verlangen. Wenn das Gericht über die Löschung des E-Wechsels entscheidet, wird dieser E-Wechsel automatisch gelöscht.
Das Inkasso wird beschleunigt, da der Gläubiger mithilfe des Antrags elektronisch einen Inkassoauftrag an die Bank des Schuldners erteilen kann (also ohne die Verpflichtung, physisch zur Bank zu gehen), und die Bank des Schuldners verpflichtet ist, darauf innerhalb einer vorgeschriebenen, relativ kurzen Frist zu reagieren, mit der Angabe, ob der Inkassoauftrag angenommen wurde und, falls angenommen, ob er vom Konto des Schuldners bei dieser Bank ausgeführt wurde oder ob ein Zwangseinzugsauftrag an die NBS übermittelt wurde. Nach Eingang des von der Bank an die Zentralbank übermittelten Zwangseinziehungsauftrags erfolgt die Sperrung aller Konten des Schuldners und die Zwangseintreibung wie bisher effizient und schnell.
Der Zahlungspflichtige erhält in seinem Konto im Antrag eine Übersicht über den Status, d. h. den Status aller von ihm ausgestellten E-Wechsel, einschließlich Angaben zum Gläubiger, bei dem sich der jeweilige E-Wechsel aktuell befindet, sowie Daten darüber, wie dieser Benutzer Daten auf dem E-Wechsel ausgefüllt oder ergänzt hat, die bei seiner Registrierung und der ersten Übertragung nicht ausgefüllt wurden, oder Daten darüber, dass für einen bestimmten E-Wechsel ein Zwangseinziehungsauftrag gesendet wurde.
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