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Verpflichtungen im Erlass über Bauabfallbewirtschaftung – Serbien regelt diesen Bereich zum ersten Mal

Quelle: eKapija Donnerstag, 09.11.2023. 21:59
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(FotoPixabay / Dirk Schumacher)
Ende Oktober verabschiedete die Regierung der Republik Serbien die Verordnung über die Art und Weise und das Verfahren der Bewirtschaftung von Bau- und Abbruchabfällen, das erstmals die Art und Weise des Umgangs mit dieser Art von Abfällen vorschreibt.

Nach Angaben der serbischen Regierung kam es in den vergangenen Jahren zu einer spürbaren Ausweitung der Bauarbeiten und zu einer erhöhten Zahl von Baustellen, die große Abfallmengen erzeugten, was dazu geführt hat, dass klare Verfahren für die Entsorgung dieser Art von Abfällen vom Moment ihrer Entstehung bis zu ihrer endgültigen Entsorgung oder dem Recycling vorgeschrieben werden müssen.

Die Verordnung legt fest, dass der Erzeuger von Bau- und Abbruchabfällen verpflichtet ist, einen Abfallbewirtschaftungsplan zu erstellen, der unter anderem Angaben über die Art und die geplante Menge des Abfalls enthält, der durch Baustellentätigkeiten anfallen wird. Der Eigentümer von Bau- und Abbruchabfällen ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass gefährliche Bauabfälle zunächst auf der Baustelle entsorgt werden, und einen Bericht über die Untersuchung der auf der Baustelle anfallenden Abfälle einzuholen.

Die Bau- und Abbruchabfälle werden in Containern oder geeigneten Säcken gesammelt, die stabil genug sind und über ein ausreichendes Fassungsvermögen für die darin gesammelten Abfälle verfügen. Der Abfalleigentümer ist verpflichtet, den Transport dieser Abfälle zur Anlage zur Lagerung und/oder Behandlung der Abfälle unter Einhaltung der Abfallbewirtschaftungshierarchie sicherzustellen.

– Der Abfalleigentümer kann Bau- und Abbruchabfälle selbst behandeln oder die Abfälle dem Betreiber übergeben, der über eine Genehmigung zur Behandlung dieser Art von Abfällen verfügt. Die Kosten für die Behandlung, also die Wiederverwendung und/oder Entsorgung des Bau- und Abbruchabfalls, trägt der Eigentümer des Abfalls, heißt es in der Verordnung.

Die Verordnung sieht vor, dass die mobile Anlage zur Behandlung von Bau- und Abbruchabfällen an dem von der örtlichen Selbstverwaltung für ihren Betrieb und die Lagerung der behandelten Bau- und Abbruchabfälle in der mobilen Anlage vorgesehenen Standort errichtet werden kann.

– Bürger können bis zu einer Tonne Bau- und Abbruchabfälle, die in Haushalten anfallen, an den von der örtlichen Selbstverwaltungseinheit eingerichteten Ort bringen – heißt es in der Verordnung.

Die Verordnung verbietet die Wiederverwendung von Altasphalt an Stellen, an denen er mit Oberflächen- oder Grundwasser in Kontakt kommen kann, in überschwemmten Gebieten, Sümpfen, Torfgebieten, an den Flussufern oder überschwemmten Ebenen und an den Seeufernn, beim Bau von Zugängen zu den Brücken und Böschungen sowie zur Abdeckung von Deponien, sofern diese nicht zuvor behandelt wurden.

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