Verpachtung von staatlichen Feldern zur Öl- und Gasförderung ohne Ausschreibung und unabhängig von der Klasse – Regierung hat eine neue Verordnung erlassen
Quelle: eKapija
Donnerstag, 15.09.2022.
13:01
Donnerstag, 15.09.2022.
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(Fotohuyangshu/shutterstock.com)
Die wichtigste Neuerung gegenüber der im vergangenen Sommer verabschiedeten Verordnung besteht darin, dass landwirtschaftliche Flächen zur Exploration und Gewinnung von Öl und Gas ohne öffentliche Ausschreibung und auch unabhängig von der Klasse der Ackerflächen verpachtet werden.
Ansonsten wird vorgeschrieben, dass der Nutzungsgegenstand unbebaubare staatliche landwirtschaftliche Flächen (Weiden, Teiche, Röhrichte und Sümpfe) oder bebaubare staatliche landwirtschaftliche Flächen (Äcker, Wiesen, Gärten, Obst- und Weingärten) des sechsten, siebten und achten Katasterklasse sein können. - Bei der Aufsuchung und Gewinnung von Öl und Gas können ausnahmsweise nicht bebaubare staatliche Agrarflächen (Weiden, Teiche, Röhrichte und Sümpfe) und bebaubare staatliche Agrarflächen (Äcker, Wiesen, Gärten, Obst- und Weingärten) Gegenstand der Nutzung sein - so steht es in der neuen Verordnung, die am 1. September angenommen wurde.
Die neue Verordnung besagt, dass die Bereitstellung staatlicher landwirtschaftlicher Flächen zur Nutzung durch ein öffentliches Ausschreibungsverfahren erfolgt, außer im Fall von Öl und Gas.
Die Verordnung sieht vor, dass die kommunale Selbstverwaltung die zur Nutzung vorgesehenen staatlichen landwirtschaftlichen Flächen in besondere Einheiten der öffentlichen Ausschreibung (Katasterparzellen mit Angaben zu Anzahl, Fläche, Klasse ...) zusammenfasst, aber dass, wie gesagt, die Flächen im Fall von Öl und Gas auch dann verpachtet werden können, wenn sie nicht als zur Verpachtung vorgesehen gekennzeichnet sind, „nach Feststellung der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß dieser Verordnung“.
Gleich bleibt, dass landwirtschaftliche Flächen im Staatsbesitz neben der Öl- und Gasförderung auch für die Installation von Wind- und Solarkraftwerken sowie die Exploration und Gewinnung von Ton, Kies, Sand, Gestein verpachtet werden können sowie für die Entsorgung von Abraum, Asche und Schlacke.
Die Neuheit der neuen Verordnung gegenüber der vorherigen besteht jedoch darin, dass diese Verordnung nicht vorsieht, dass staatseigene landwirtschaftliche Flächen für die Durchführung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Bau von Einrichtungen genutzt werden können, die zu Einrichtungen von Bedeutung für Serbien erklärt wurden (Installation von provisorischen Einrichtungen für die Unterbringung von Arbeitern, Parkplatz für Baumaschinen usw.).
Ebenso ist eine Verpachtung nicht möglich für Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Bau von Energie- und kommunalen Infrastrukturanlagen, der Telekommunikation und dem Naturkatastrophenschutz, die aufgrund natürlicher und anderer Gegebenheiten nicht an einem anderen Ort errichtet werden können.
Bei der Höhe der Mietgebühren bleiben diese gleich.
Die anfängliche jährliche Gebühr für die Landpacht für Wind und Sonne entspricht dem Fünffachen des durchschnittlichen Pachtpreises pro Hektar staatlicher landwirtschaftlicher Flächen auf dem Territorium Serbiens oder dem Dreißigfachen des Betrags für die Exploration und Ausbeutung von mineralischen Rohstoffen und die Entsorgung von Abraum.
In Bezug auf Öl und Gas wird nur angegeben, dass „der Pachtbetrag dem dreißigfachen durchschnittlichen Pachtpreis pro Hektar staatlicher landwirtschaftlicher Flächen auf dem Territorium Serbiens entspricht“, während das Wort „anfänglich“ weggelassen wird.
B. P.
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Vlada Republike Srbije
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Regierung von Serbien
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Modalitäten und Verfahren für die Gewährung staatlicher landwirtschaftlicher Flächen zur Nutzung für nichtlandwirtschaftliche Zwecke
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