Vergütung für Arbeitnehmer durch den Erwerb von Geschäftsanteilen an der Gesellschaft
Quelle: eKapija+
Dienstag, 04.02.2020.
15:48
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15:48
Illustration (FotoEdhar/shutterstock.com)
Die neue Lösung wurde unter dem gesetzlichen Namen „Finanzinstrument – das Recht auf den Erwerb von Geschäftsanteilen“ eingeführt. Das bezeichnete Finanzinstrument ist nicht übertragbar und kann weder Pfandgegenstand noch Erbgegenstand sein.
Das Finanzinstrument - das Recht auf den Erwerb von Geschäftsanteilen (nachstehend: das Recht auf den Erwerb von Geschäftsanteilen) gewährt einer bestimmten Person das Recht auf den Erwerb von Anteilen an einem bestimmten Tag (Fälligkeitstag) zu einem bestimmten Preis und wird als solches ins Zentralregister für Wertpapiere (nachstehend: Zentralregister) eingetragen.
Der Beschluss über die Emission des Rechts auf den Erwerb von Geschäftsanteilen bzw. über eine Vergütung für die Arbeitnehmer oder Führungskräfte wird durch die Gesellschafterversammlung gefasst.
Nach der Annahme des Beschlusses über die Emission des Rechts auf den Erwerb von Geschäftsanteilen sendet die Gesellschaft diesen Beschluss an das Zentralregister, damit sich gesetzliche Inhaber des Finanzinstruments ins Zentralregister eintragen lassen können.
Das Recht auf den Erwerb von Anteilen kann ausschließlich aus zwei Gründen aufgehoben werden: (i) infolge der Nichtzahlung des Preises für einen Anteil an die Gesellschaft bei Fälligkeit und (ii) vor der Fälligkeit entsprechend den im Beschluss über die Emission definierten Bedingungen.
Es ist darauf hinzuweisen, dass das vorherige Vorliegen „eines zurückgestellten Eigenanteils“ eine Voraussetzung für die Annahme des Rechts auf den Erwerb von Geschäftsanteilen ist. Es handelt sich dabei um einen Anteil, den die Gesellschaft von einem Gesellschafter unentgeltlich erwirbt, mit dem Ziel der Gewährung des oben beschriebenen Finanzinstrumentes.
Die Gesellschaft kann mehrere zurückgestellte Eigenanteile haben. Die prozentuale Beteiligung aller zurückgestellten Eigenanteile am Stammkapital kann nicht höher als 40 % sein.
Der Beschluss über den Erwerb des zurückgestellten Eigenanteils wird durch die Gesellschafterversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen aller Gesellschafter gefasst.
Es ist auch zu betonen, dass für Aktiengesellschaften das Limit für den Erwerb von Eigenaktien im Laufe des Geschäftsjahres von 3 % auf 5 % erhöht wurde, unabhängig von der Klasse einer Aktie, damit die Arbeitnehmer der Gesellschaft oder Mitglieder des Geschäftsführerausschusses bzw. des Vorstands- und Aufsichtsrates vergütet werden können, vorausgesetzt, dass die Rücklagen für diesen Verwendungszweck zurückgelegt wurden.
Die Neuregelungen des Gesellschaftsgesetzes wurden im Amtsblatt der Republik Serbien, Nr. 91/2019 veröffentlicht, sind am 01.01.2020 in Kraft getreten und werden ab dem 01.04.2020 zur Anwendung kommen.
Autor: Rechtsanwalt Marko Janićijević, Anwaltskanzlei TSG Tomić Sinđelić Groza
Unternehmen
TSG Advokati Beograd
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Marko Janićijević
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Recht auf den Erwerb von Geschäftsanteilen
Gesellschaftsgesetz
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