Registrierungspflicht für Geschäfts-E-Mail-Adresse
Donnerstag, 06.06.2019.
12:48
Obwohl die Möglichkeit dieser Registrierung in früheren Verordnungen bereits vorgesehen war, sieht das Gesetz1 diese Verpflichtung jetzt für alle Unternehmen vor. Die Tatsache, dass Unternehmer nicht ausdrücklich als Rechtssubjekte angeführt sind, die dieser Verpflichtung unterliegen, bedeutet nicht deren Ausschluss, insbesondere mit Rücksicht, dass dafür keine rechtlichen oder technischen Gründe vorliegen.
Hintergrund dieser Verpflichtung ist, dass allen Unternehmen eine einfachere und schnellere Geschäftskorrespondenz sowie eine effizientere Kommunikation zwischen staatlichen Behörden und der Wirtschaft und Wirtschaftssubjekten untereinander ermöglicht werden soll. Dies ist ein weiterer Schritt zur Einstellung der „Papier-Geschäftspraktik“ und ein Schritt näher in Richtung E-Commerce. Es ist möglich, nur eine E-Mail-Adresse zu registrieren.
Das Gesetz schreibt keine Sanktionierung vor, sollte die Registrierung der Mail-Adresse nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist erfolgen. Mit dem Übergang auf ECommerce und die elektronische Zustellung von Unterlagen, können Unternehmen, die ihre E-Mail-Adresse nicht registriert haben, nicht als mildernde Umstände anführen, dass sie infolge einer nichtregistrierten E-Mail-Adresse über eine Verpflichtung nicht informiert wurden. Die Konsequenzen müssen dann hingenommen werden.
Autor: Rechtsanwältin Katarina Đurić, Anwaltskanzlei TSG Tomić Sinđelić Groza

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