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Untersagung von mehrfachen Urteilsaufhebungen der erstinstanzlichen Gerichte bei Wirtschaftsstreitigkeiten mit kleinem Wert

Quelle: eKapija Mittwoch, 02.03.2016. 02:56
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Podeli

(FotoAfrica Studio/shutterstock.com)
Wirtschaftsstreitigkeiten mit kleinem Wert stellen eine besondere Art von Streitigkeiten dar, für welche das Gesetz über Streitverfahren (Zivilprozessordnung – nachstehend nur ZPO) eine Reihe von Regeln vorsieht, die von den Regeln der allgemeinen Zivilprozessordnung abweichen, und zwar zugunsten besonderer Kostenwirksamkeit und Effizienz des Verfahrens. Bei Wirtschaftsstreitigkeiten mit kleinem Wert wird so die Klage der Beklagten nicht zur Beantwortung zugestellt, es wird kein vorbereitendes Verfahren abgehalten, die Beschwerde kann nicht als fehlerhaft und mit unvollständig festgestellten Tatsachenbestand ausgesagt werden und die Beschwerdefrist beträgt 8 anstatt 15 Tage. Dies sind Streitigkeiten, für welche die Wirtschaftsgerichte zuständig sind und bei welchen sich der Klageantrag auf Geldforderungen bezieht die den Dinargegenwert von EUR 30.000,00 nicht übersteigen.

Obwohl die ZPO eine Reihe von besonderen Regeln vorsieht, die auf Wirtschaftsstreitigkeiten mit kleinem Wert angewendet werden, wurde bei der Anwendung eines der erwähnten Regeln eine gesetzliche Folgewidrigkeit bemerkt, die eine endgültige Auslegung – Aufklärung verlangte.

Artikel 383 der ZPO sieht eine Ausnahme im Hinblick auf Untersagung zweifacher Aufhebung eines Urteils vor, da es vorschreibt, dass das Gericht der zweiten Instanz (in diesem Fall das Wirtschaftsberufungsgericht) eine Verhandlung anberaumen und über die Beschwerde und die Anträge der Parteien entscheiden wird falls in der gleichen Streitigkeit das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts (in diesem Fall des Wirtschaftsgerichts) schon einmal aufgehoben wurde, außer falls es sich um ein Urteil aus einer Streitigkeit mit kleinem Wert handelt.

Auf der anderen Seite schreibt Artikel 387 der ZPO eine entgegengesetzte Lösung im Bezug auf die oben angeführte Gesetzesbestimmung vor, und zwar auf die Weise, dass es dem Gericht der zweiten Instanz untersagt, nach Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Erlass eines neuen Urteils im wiederholten Verfahren, das Urteil wieder aufzuheben und die Angelegenheit dem erstinstanzlichen Gericht zur erneuten Beschlussfassung zu retournieren falls es befindet, dass Gründe für die Aufhebung gegeben sind, und das Gericht der zweiten Instanz verpflichtet in diesem Fall alleine über die Beschwerde und Anträge der Parteien zu entscheiden, all das ohne Vorschreibung von Ausnahmen.

Also, die ZPO hat durch Vorschreibung der beschriebenen Ausnahmeregel aus Art. 383 eigentlich die Möglichkeit für widersprüchliche Auslegungen in Hinblick auf Fragen geschaffen, ob die Untersagung der mehrfachen Urteilsaufhebung auch bei Wirtschaftsstreitigkeiten mit kleinem Wert angewendet wird und ob das Gericht der zweiten Instanz nach einer Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils verpflichtet ist, über die Beschwerde und die Anträge der Parteien alleine zu entscheiden oder es ermächtigt ist, das Urteil wieder aufzuheben und die Angelegenheit an das erstinstanzliche Gericht zwecks Beschlussfassung zu retournieren.

Das ausgetragene Dilemma hat definitiv das Oberste Kassationsgericht gelöst, und zwar durch Erlass des Beschlusses R1 282/2014 vom 12.03.2015, in welchem die endgültige rechtliche Stellungnahme angenommen wurde, dass die Unterlassung der mehrfachen Aufhebung von erstinstanzlichen Urteilen und wiederholter Verweisung der Causa an das erstinstanzliche Gericht auch bei Wirtschaftsstreitigkeiten mit kleinem Wert angewendet wird, bzw. das in dieser Situation das Gericht der zweiten Instanz verpflichtet ist, über die Beschwerde und Anträge der Parteien zu beschließen, aber ohne Abhaltung einer Verhandlung.

Im Bezug auf das oben Angeführte kann man die Schlussfolgerung ziehen, dass das Oberste Kassationsgericht die Stellungnahme angenommen hat, dass sich die im Artikel 383 der ZPO vorgeschriebene Ausnahmeregel ausschließlich auf die Möglichkeit der Verhandlungsanberaumung bei Beschlussfassung über den Antrag der Parteien in jener Situation bezieht, wenn das erstinstanzliche Urteil schon einmal aufgehoben wurde, aber nicht auf die Möglichkeit mehrfacher Aufhebung des Urteils. Mit der angeführten rechtlichen Stellungnahme wurde endgültig das Dilemma gelöst zugunsten der Effizienz und Kostenwirksamkeit des Verfahrens, der Rechtssicherheit und Anspruch auf Verfahrensführung in angemessener Frist, was auch das gesetzliche Ziel der besonderen Regelung von Verfahren bei Wirtschaftsstreitigkeiten mit kleinem Wert darstellt.

Autoren:


Đorđe Novčić, Partner, JPM Janković Popović Mitić
Milica Žarkić, Associate, JPM Janković Popović Mitić

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