Oppositionssystem ist die wichtigste Neuigkeit im Entwurf des neuen Markengesetzes
Mittwoch, 24.02.2016.
15:52
Der Rechtsschutz der Markenzeichen ist zurzeit in Serbien durch das gültige Markengesetz ("Amtsblatt der Republik Serbien" Nr. 104/09 und 10/13) geregelt. In Anerkennung der Notwendigkeit, einheimische Vorschriften zusätzlich an den gesetzlichen EU-Rahmen, die sich aufdas Recht des geistigen Eigentums beziehen, anzupassen und mit ihnen zu harmonisieren sowie erkannte Schwächen zu beseitigen, hat der serbische Gesetzgeber einen Entwurf des neuen Markengesetzes vorbereitet.
Oppositionssystem eingeführt
Eine der wichtigsten Neuigkeiten, die mit dem neuen Gesetz vorgesehen wurden, bezieht sich auf die Einführung des Oppositionssystems (d.h. Einwandsystem), dass das zurzeit bestehende Modell der Erforschung der relativen Gründe für die Ablehnung der Markenregistrierung durch das Amt für geistiges Eigentum Serbiens kraft Amtes ersetzen wird. Diese wesentliche Änderung sollte die serbische Gesetzgebung dem Stand nähern, der in den meisten Ländern, an die Serbien grenzt, sowie den anderen europäischen Ländern, einen gültigen Standard sowie gültigen Standard bei der Registrierung von community-Marke darstellt (wie es durch die Regelung des Europäischen Rates (EC) Nr. 207/2009 geregelt ist).
Gemäß dem Gesetzentwurf wird das Amt für geistiges Eigentum formale Bewertungsverfahren ausschließlich aufgrund der absoluten Gründe für die Registrierungsablehnung durchführen, während die wesentliche Bewertung gemäß relativen Gründen im Bereich der Diskretionsentscheidung, Eigeninitiative und Schnelligkeit der Inhaber früherer Rechte bleiben wird. Im Einklang mit der vorgeschlagenen Änderung wird der Träger einer früheren Marke oder einer berühmten Marke, Erwerber einer Lizenz oder Träger eines früheren Rechtes auf Namen oder Bild berechtigt sein, innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Veröffentlichung der Anmeldung aufgrund der relativen Gründe für die Ablehnung Einwand einzulegen.
Effizienterer gesetzlicher Schutz
Weitere mit dem Gesetzentwurf vorgesehene Änderungen gehen aus der Pflicht der Harmonisierung mit der Richtlinie 2008/95/EG über die Harmonisierung der Mitgliederstaaten im Bereich der Markenzeichen hervor.
Das Ziel der vorgeschlagenen Änderungen ist die Herstellung eines effizienteren Systems des Markenschutzes, Beseitigung der Unklarheiten und Leistung eines effizienteren Schutzes im Fall der Rechtsverletzung. Somit umfassen die Änderungen genauere Definitionen möglicher Klageansprüche sowie die klarere und systematischere Vorschreibung vorläufiger Maßnahmen und Maßnahmen zur Bereitstellung der Beweismittel.
Wichtige Änderung der Verjährung
Noch eine der wichtigen Änderungen bezieht sich auf die Verjährungsfristen zur Erhebung eines Rechtsanspruches aufgrund der Verletzung des Markenrechtes innerhalb eines Zivilverfahrens. Die gültige Lösung ist problematisch und einschränkend, da mit ihr eine Verjährungsfrist zur Klageerhebung von drei Jahre ab dem Moment, an dem der Rechtsträger von der Verletzung und dem Täter erfahren hat (subjektive Frist) und nicht länger als fünf Jahre ab dem Datum, als die Verletzung zum ersten Mal begangen wurde (objektive Frist), vorgesehen wurde.
Aufgrund der Einschränkung der obengenannten Definition sind die Rechtsträger oft nicht imstande, sich zu wehren und eine laufende, dauerhafte Rechtsverletzung zu verhindern, falls die fünfjährige Frist abgelaufen ist (auch wenn der Rechtsträger vorher keine Kenntnis davon hatte, dass sein Recht verletzt wurde). Durch die Entfernung der Worte "zum ersten Mal" aus der Verjährungsdefinition wurde mit dem Gesetzentwurf vorgesehen, dass das Klagerecht aufgrund der laufenden Verletzung nicht verjähren kann, wodurch das Ziel der Bestimmung, mit der das Recht auf Klageerhebung aufgrund der Markenverletzung vorgeschrieben wird, erfüllt ist.
Datum der Verabschiedung des Gesetzentwurfes ist noch immer unbekannt
Trotz der Tatsache, dass der Gesetzentwurf bis zum 3.12.2015 für eine öffentliche Diskussion zur Verfügung stand und dass erwartet wurde, dass die Prozedur im Parlament im Laufe des Januars 2016 beginnt, scheint der Verabschiedungsprozess vorerst verschoben worden zu sein und der Gesetzentwurf bleibt für Kommentare und Vorschläge offen. Es ist zu erwarten, dass das Amt für geistiges Eigentum zusätzliche Fachdiskussionen vor der Erstellung eines endgültigen Entwurfes veranstaltet und dementsprechend könnte die Verabschiedung des Gesetzentwurfes frühestens in der zweiten Hälfte des Jahres 2016 erfolgen.
Autoren:
Andrea Radonjanin, Anwalt und Petar Luka Barišić, Mitarbeiter
Rechtsanwaltskanzlei Moravčević Vojnović und Partner
Moravčević, Vojnović I Partneri OAD Beograd
Zavod za intelektualnu svojinu Republike Srbije

Izdanje Srbija
Serbia Edition
Izdanje BiH
Izdanje Crna Gora